Als Referenz, aktueller Entwurf ist hier abrufbar.
Der geplante § 87g Abs. 2:
Die Rechte des Presseverlegers umfassen nicht
die private oder nicht kommerzielle Nutzung einer Presseveröffentlichung durch einzelne Nutzer,
das Setzen von Hyperlinks auf eine Presseveröffentlichung und
die Nutzung einzelner Wörter oder sehr kurzer Auszüge einer Presseveröffentlichung.
Zitate sind nach dem bereits bestehenden § 51 UrhG möglich, "sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist".
Ich glaube, dass sich an den Rechten, die zum Zitieren existieren, nichts oder nur wenig ändert - was gerechtfertigt ist, muss man wahrscheinlich individuell entscheiden, und das liegt wohl irgendwo zwischen "einzelner Satz eines Artikels" und "kompletter Artikel kopiert".
Was mir noch aufgefallen ist, ist die Änderung der Schutzdauer. Nach dem vorgeschlagenen § 87j gelten die Rechte für zwei Jahre.
Das bestehende (ungültige) Leistungsschutzrecht gilt nach § 87g Abs. 2 für ein Jahr.
"If you ignore the rules people will, half the times, quietly rewrite them so that they don't apply to you."
- Terry Pratchett, Equal Rites
Wenn ich die Einleitung zum Gesetzentwurf richtig verstehe, hat das EuGH diesem typisch deutschen Schwachfug, daß die Verwertungsgesellschaften völlig unabhängig vom Inhalt an jeder gemachten Photokopie, an jedem verkauften Magnetband, an jeder verkauften CD-ROM, an jedem verkauften USB-Stick ohne eigene Gegenleistung mitverdient haben, einen rechtlichen Riegel geschoben. Selbigen parasitären Schmarotzertums enthoben, brechen den Verwertungsgesellschaften plötzlich alle bisher einfach so in den Schoß gefallenen Einnahmen weg. Statt daß sie nun jedoch endlich mal ein tragfähiges Geschäftsmodell entwickeln, setzen sie der Politik den Floh des Leistungsschutzrechtes ins Ohr -- auf daß sie auch in Zukunft weiterhin Kohle machen können, ohne eine eigene Leistung erbringen zu müssen. Daher dann wohl auch der Name dieses rechtlichen Ungetüms.
Und weil es auf dem innerdeutschen Weg zunächst nicht funktioniert hat, hat man das Ganze von deutscher Seite aus in der EU durchgedrückt, um sich nun auf Zwang von Oben berufen zu können.
Gesetzlich legitimierte Wegelagerer sind das, die sich den Austausch geistigen Eigentums anderer Leute vergüten lassen.
Man soll Leuten nicht Boshaftigkeit unterstellen,
wenn man ihr Verhalten genau so gut durch Dummheit erklären kann.
(Hanlon's Razor)
Dass die EU-Richtlinie eine Pauschalabgabe verhindert, kann ich da so nicht rauslesen; ich würde da nicht unbedingt von ausgehen.
Verwertungsgesellschaften für Musik, Filme etc sind aber bei diesem Wurf irrelevant, es geht um ein Leistungsschutzrecht für Presseverleger. Leistungsschutzrechte für andere Gruppen gab es schon deutlich länger, festgelegt im zweiten Teil des UrhG ("verwandte Schutzrechte").
"If you ignore the rules people will, half the times, quietly rewrite them so that they don't apply to you."
- Terry Pratchett, Equal Rites