Der geplante § 87g Abs. 2:
Zitate sind nach dem bereits bestehenden § 51 UrhG möglich, "sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist".Die Rechte des Presseverlegers umfassen nicht
- die private oder nicht kommerzielle Nutzung einer Presseveröffentlichung durch einzelne Nutzer,
- das Setzen von Hyperlinks auf eine Presseveröffentlichung und
- die Nutzung einzelner Wörter oder sehr kurzer Auszüge einer Presseveröffentlichung.
Ich glaube, dass sich an den Rechten, die zum Zitieren existieren, nichts oder nur wenig ändert - was gerechtfertigt ist, muss man wahrscheinlich individuell entscheiden, und das liegt wohl irgendwo zwischen "einzelner Satz eines Artikels" und "kompletter Artikel kopiert".
Was mir noch aufgefallen ist, ist die Änderung der Schutzdauer. Nach dem vorgeschlagenen § 87j gelten die Rechte für zwei Jahre.
Das bestehende (ungültige) Leistungsschutzrecht gilt nach § 87g Abs. 2 für ein Jahr.